Kundeninformation zu den Energiepreisbremsen für Gas, Wärme und Strom

 

Bundestag und Bundesrat haben am 15. bzw. 16. Dezember 2022 ein umfangreiches Entlastungspaket für Energiekunden verabschiedet. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die Preisbremsen gelten rückwirkend ab Januar 2023 zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine mögliche Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung derzeit noch offen.

 

Als unsere Kundin bzw. unser Kunde brauchen Sie nichts weiter zu tun. Wir kümmern uns als IHR Versorgungsunternehmen darum, dass Sie die Entlastungen erhalten. Wir berücksichtigen die Preisbremsen bei Ihren Abschlägen ab April 2023 und werden Sie rechtzeitig mit einem gesonderten Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für Sie konkret auswirken.

 

Dabei geht Ihnen nichts verloren: Ab April werden die monatlichen Entlastungen in den Abschlagszahlungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. 

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen derzeit noch nicht die genaue Höhe der neuen Abschläge nennen können. Aufgrund der kurzfristigen Verabschiedung der entsprechenden Gesetze arbeiten wir derzeit noch mit Hochdruck daran, die Energiepreisbremsen in unseren Systemen entsprechend umzusetzen. Bitte sehen Sie daher auch von telefonischen Rückfragen dazu ab.

Den ungefähren Entlastungsbetrag können Sie bereits heute schon mit dem Entlastungsrechner des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. abschätzen.

 

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Das Grundprinzip ist einfach: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einer definierten Preisobergrenze liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Die Preisobergrenzen betragen für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen

  • für Strom 40 Cent pro Kilowattstunde brutto,
  • für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde brutto,
  • für Wärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto.

 

Wer hat konkret Anspruch auf diese Entlastung?

  • Für Gas alle Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet.
  • Für Wärme alle Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet.
  • Für Strom alle Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 30.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet.

 

Wie wird Ihre monatliche Entlastung berechnet?

  1. Auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs berechnen wir Ihr persönliches 80-Prozent-Grundkontingent.
  2. Aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der Preisobergrenze ermitteln wir die Differenz. Das ist eine Art persönlicher Preisrabatt. 
  3. Die Differenz wird mit Ihrem Grundkontingent multipliziert und ergibt Ihren Entlastungsbetrag. 
  4. Diesen Entlastungsbetrag ziehen wir unabhängig von Ihrem neuen Jahresverbrauch von Ihrer nächsten Jahresrechnung 2023 ab. 
  5. Nun wird der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt. 
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wird von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen 2023 abgezogen, sodass sie mit Inkrafttreten der Energiepreisbremse erstmalig ab April 2023, jedoch dann rückwirkend zum 01.01.2023, von der Entlastung profitieren. 

 

Fazit: Sie müssen nicht selbst aktiv werden. Wir setzen die Energiepreisbremsen für unsere Privat- und Kleingewerbekunden automatisch um.

 

Gut zu wissen: 
Je sparsamer Sie mit Ihrem Energieverbrauch im Vergleich zum Vorjahr sind, desto höher ist der Anteil Ihres Verbrauchs, der unter die Preisobergrenze fällt. Und umso geringer sind letztlich Ihre Kosten. Es lohnt sich also auf jeden Fall, weiter Energie zu sparen. Unsere

Energiespartipps finden Sie hier.